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Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind ab dem 02.07.2023 Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen von 50-249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung dann ab dem 17.12.2023 (§42 Abs 1 HinSchG). Das Nichteinhalten einer Einrichtung einer internen Meldestelle zum 02.07.2023 wird zwar erst ab dem 1.12.2023 sanktioniert (§42 Abs 2 HinSchG), doch was bedeutet das jetzt für Ihr Unternehmen?

In erster Linie geht es um die Einrichtung eines Meldewesens und um den Schutz der meldenden Personen vor möglichen Sanktionen oder Anfeindungen. Bereiten Sie sich jetzt schon auf diese Anforderungen vor, indem Sie ein Hinweisgeberschutzsystem einrichten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Etablierung der nötigen Prozesse für ein Meldewesen bzw. bei der Implementierung einer entsprechenden Software. Des Weiteren schulen wir Ihre Mitarbeitenden zur ISO 37002: Whistleblowing Management Systeme.

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